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Thomas Weil, Steuerberater
Melanie Herr, Steuerberaterin
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5 Fakten zu den Steuerklassen

1 Es gibt 6 Steuerklassen

– I: vor allem für Ledige, Geschiedene oder dauerhaft Getrenntlebende
– II: für Alleinerziehende
-III: für den Ehepartner, der bei der Kombination III/V nicht die V hat.
-IV: für verheiratete Paare als Regelfall
-V: für den Ehepartner, der bei der Kombination III/V nicht die III hat. 
-IV: für den Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitsverhältnissen

2 Bestimmte Freibeträge werden berücksichtigt

Unter anderem wird der Grundfreibetrag, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Sonderausgaben-Pauschbetrag berücksichtigt. Der Kinderfreibetrag wird pro Kind berücksichtigt, bestehend aus Kinderfreibetrag sowie Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung.
In der Steuerklasse II wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

3 Die Steuerklasse bestimmt nicht die endgültige Jahressteuer

Sie bestimmt, wie viel Lohnsteuer monatlich vom Gehalt einbehalten wird. Bei Ehepaaren kann beispielsweise die Kombination III/V zu einer deutlich unterschiedlichen monatlichen Verteilung der Lohnsteuer führen.

4 Ein Steuerklassenwechsel erfolgt über das Finanzamt

Verheiratete können die Steuerklassenkombination ändern, beispielsweise von IV/IV zu III/V oder umgekehrt. Der Antrag kann beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Für eine Änderung noch im laufenden Kalenderjahr muss der Antrag grundsätzlich bis zum 30. November gestellt werden; die neue Steuerklasse gilt normalerweise ab dem Folgemonat. 

5 !!! WICHTIG !!!

Die Steuerklassenwahl verändert in erster Linie die monatliche Auszahlung, nicht die endgültige Einkommensteuerbelastung des Jahres. Bei III/V ist außerdem eine Steuererklärung verpflichtend.

5 Fakten zum Ausbildungsbeginn

1 Abschluss Ausbildungsvertrag

Der Vertrag regelt Rechte und Pflichten beider Seiten und sollte von beiden Parteien unterschrieben sein. Eine Probezeit ist verpflichtend. Während dieser Zeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten leichte beendet werden. Der Ausbildungsvertrag endet mit bestehen der Abschlussprüfung. 


2 Pflicht zum Berufsschulbesuch

Der Unternehmer muss den Auszubildenden bei der jeweiligen Kammer und der zuständigen Berufsschule anmelden. Auszubildende müssen für den Unterricht freigestellt werden und müssen regelmäßig am Unterricht teilnehmen.  


3 Ausbildungsbetrieb und Auszubildender haben gegenseitige Pflichten

Der Betrieb muss die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln sowie die Ausbildungsvergütung zahlen. Der Auszubildende muss sich bemühen, die Ausbildungsziele zu erreichen, Weisungen befolgen und Berichtshefte ordnungsgemäß führen.


4 Arbeits- und Jugendschutz sind einzuhalten

Für minderjährige Auszubildende gelten die besonderen Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, z. B. zu Arbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten. 

Für volljährige Auszubildende gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes. 


5 Checkliste zum Ausbildungsbeginn

Welche Unterlagen sollten am ersten Arbeitstag vorliegen: 

  • Steueridentifikationsnummer
  • Girokonto
  • Sozialversicherungsnummer (falls vorliegend)
  • Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse
  • Gesundheitsbescheinigung (bei Minderjährigen verpflichtend!)
5 Fakten zur E-Rechnung (Update)

1 Verpflichtend

Die E-Rechnung kommt ab dem 01.01.2027 verpflichtend. Dann sind nur noch die Rechnungsformate XRechnung (Standard) oder ZUGFeRD (ab Version 2.01) zulässig.


2 Geltungsbereich

Die Pflicht der E-Rechnung gilt allerdings nur für Rechnungen von Unternehmer an Unternehmer (B2B). Von Unternehmer an Privatperson (B2C) ist eine E-Rechnung nicht möglich. 


3 Vorsteuerabzug

Die E-Rechnung muss verpflichtend als E-Rechnung in der Buchhaltung verarbeitet werden. Für den Vorsteuerabzug berechtigt grundsätzlich nur noch eine ordnungsgemäße E-Rechnung.


4 Verarbeitung

Die XRechnung ist ein rein maschinenlesbares XML-Datenmodell. Die ZUGFeRD-Rechnung ist eine PDF-Datei, in die maschinenlesbare Rechnungsdaten (XML-Format) eingebettet sind.

Um eine Lesbarkeit zu gewährleisten ist eine direkte Weiterleitung der E-Rechnung in die digitale Finanzbuchführung zu empfehlen


5 Unser Tipp

Bereiten Sie sich rechtzeitig auf den 01.01.2027 vor!

Gehen Sie auf Ihren Steuerberater zu und treffen Sie Vorbereitungen für den Empfang, den Versand sowie die Verarbeitung von E-Rechnungen.

Zertifizierung nach dem DStV-Qualitätssiegel & der DIN EN ISO 9001

Von rund 85.000 Steuerberaterinnen und Steuerberatern in Deutschland sind aktuell etwa 700 Kanzleien ISO 9001:2015-zertifiziert.

Wir sind stolz, jetzt auch Teil dieser exklusiven Gruppe zertifizierter Steuerkanzleien zu sein – für uns heißt das auch, dass wir auf dem richtigen Weg sind. Durch die ständige Anpassung und Optimierung unserer Arbeits- und Beratungsprozesse und durch unsere freiwilligen Qualitätssicherungsmaßnahmen war die Erweiterung unserer Zertifizierung durch den Steuerberaterverband um die ISO-Richtlinien nur der nächste logische Schritt.

Die E-Rechnungspflicht ab 01.01.2025

Die Gestaltung neuer Prozesse ist immer eine große Herausforderung und nimmer auch Zeit in Anspruch. Wer sich frühzeitig informiert, die E-Rechnungspflicht als Chance für sein Unternehmen sieht und frühzeitig mit der Prozessoptimierung beginnt, profitiert schneller von den sich daraus ergebenden Vorteilen. Die E-Rechnung setzt einen neuen Standard zwischen Ihnen, Ihren Kunden und dem Steuerbüro.  

Informieren Sie sich frühzeitig und nehmen Sie die E-Rechnungspflicht als Chance für Ihr Unternehmen. Weitere Infos erhalten Sie auch regelmäßig aktualisiert in unseren Mandanteninfos. Ein Blick lohnt sich!